Satzung
Satzung des Turn- und Sportvereins Ottobeuren e.V. (TSVO)
§1
Name, Sitz, Eintragung des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Ottobeuren e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Ottobeuren.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden der Breiten-, der Leistungs- und der Wettkampfsport. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Ausübung der Sportarten Basketball, Eisstock-Boccia, Fußball, Handball, Herzsportgruppe, Karate, Lungensport, Leichtathletik, Ski, Tischtennis, Triathlon, Turnen, Volleyball.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist unanfechtbar.
§ 5
Beitragswesen
- Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
- Die Delegiertenversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
- Die Abteilungen können nach Genehmigung durch den Vereinsausschuss für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen.
- Die Delegiertenversammlung kann für Wehrpflichtige, Studenten, Schüler und Schwerbeschädigte Ermäßigungen und Sonderbeiträge festsetzen.
- Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Delegiertenversammlung festgelegt.
§ 6
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
§ 7
Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Stimmberechtigt sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:
- bis 60 Mitglieder = 3 Delegierte
- je weitere angefangene 20 Mitglieder = 1 Delegierter
- insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Delegierte
- die Ehrenmitglieder
Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur 1 Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
- Die Delegierten werden in den jeweiligen Abteilungen nach Maßgabe des Schlüssels in § 7 Abs. 1 Ziff. 3. dieser Satzung bestimmt.
- Es findet jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung bis 30.11. statt.
- Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt spätestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereins. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen beim Vorstand so rechtzeitig eingehen, dass sie bei der Einladung zur Delegiertenversammlung bekanntgemacht werden können.
- Der Vorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Delegierten des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend.
§ 8
Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
- Der Delegiertenversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes.
- Entlastung des Vorstands, des Vereinsausschusses, der Kassenprüfer und evtl. sonstiger Vereinsfunktionäre.
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer.
- Satzungsänderungen.
- Entscheidung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
- Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vereinsausschusses oder Vorstands.
- Erlass einer Abteilungs-, Jugend- und Finanzordnung sowie Ehrenordnung.
- Sonstige Angelegenheiten, soweit sie ihr nach dieser Satzung übertragen sind oder die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans zweifelhaft ist.
- Der Vorstand kann darüber hinaus alle wichtigen Angelegenheiten der Delegiertenversammlung rechtzeitig zur Entscheidung vorlegen.
§ 9
Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 15 bleibt unberührt.
- Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder eines von ihm, im Falle einer Verhinderung, hierzu beauftragten Vorstandsmitglieds.
- Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei Feststellungen mit zu berücksichtigen.
- Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen durch einfaches Hochheben der Hand. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. § 15 bleibt unberührt.
- Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen und von dem die Versammlung zuletzt leitenden Vorsitzenden sowie weiteren drei bei der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden, dem
- Vorsitzenden, dem
- Vorsitzenden und dem
- Vorsitzenden
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, die 2., 3. und 4. Vorsitzenden vertreten ihn jeweils zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich, im Sinn des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die 2., 3. und 4. Vorsitzenden zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
- Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Er darf Geschäfte bis zum Betrag von einschließlich 3.000,00 € im Einzelfall ohne Unterrichtung bzw. vorheriger Zustimmung ausführen. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen.
Bei Geschäften im Wert zwischen 3.000,01 € bis einschließlich 5.000,00 € entscheidet die Vorstandschaft zusammen mit dem 1. Vorsitzenden mehrheitlich. Bei Geschäften, die die Grenze von 5.000,00 € überschreiten, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 11
Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern
- den Beiräten
- Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung zu.
- Dem Vereinsausschuss können durch die Delegiertenversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
- Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
Die Leiter der Abteilungen
- Basketball
- Eisstock-Boccia
- Fußball
- Handball
- Herzsportgruppe
- Karate
- Lungensport
- Leichtathletik
- Ski
- Tischtennis
- Triathlon
- Turnen
- Volleyball
ferner, wenn sie jeweils von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind, die Geschäftsstellen-leitung, der Sportwart und der Breitensport- und Freizeitsportleiter.
Die Aufgabenbereiche dieser Beiräte, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, werden im Zweifel vom Vereinsausschuss selber festgelegt.
- Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Der Erlass einer Abteilungsordnung bleibt der Delegiertenversammlung vorbehalten.
- Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden. Die Abteilungen verwalten lediglich einen Teil des Vereinsvermögens. Die Abteilungsleiter sind befugt, Geschäfte bis zu einem Wert von einschließlich 3.000,00 € im Einzelfall ohne Unterrichtung bzw. vorherige Zustimmung zu tätigen. Jedoch darf der Wert maximal 40% der vorhandenen Abteilungskonten betragen. Ist dies nicht der Fall müssen die jeweiligen Abteilungsleiter zum Geschäftsabschluss die vorherige Zustimmung der Vorstandschaft einholen.
- Im Umgang mit Vereinsvermögen haften die jeweiligen Abteilungsleiter persönlich. Insbesondere besteht eine persönliche Haftung des jeweiligen Abteilungsleiters gegenüber dem Verein für Geschäfte, welche die wertmäßigen Grenzen dieses Absatzes überschreiten oder für Geschäfte, bei denen nicht fristwahrend die erforderliche Unterrichtung des Vorstandes eingeholt wird.
§ 13
Vergütung für Vereinstätigkeit
- Beauftragte Mitglieder der Vorstandschaft des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) und §3 Nr. 26a EStg (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 28.02. des Folgejahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, auftragsbezogen nachgewiesen werden.
- Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, den Aufwendungsersatzanspruch nach Absatz 1 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
- Jegliche Arten von Vergütungen erfolgen ausschließlich über die Geschäftsstelle des Hauptvereins. Die Durchführung von Vergütungsabrechnungen jeglicher Art außerhalb der Geschäftsstelle des Hauptvereins ist untersagt. In diesem Fall würden allein der oder die handelnden Personen persönlich haften.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Auflösen des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Ottobeuren, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 16
Übergangsvorschriften
Soweit der Turn- und Sportverein Ottobeuren e.V. bereits bisher „Ordnungen“ erlassen hat, bleiben sie bis zum Erlass neuer Ordnungen in Kraft, soweit sie dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 17
Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern) digital gespeichert:
Name,
Adresse,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Telefonnummer,
E-Mailadresse,
Bankverbindung,
Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name,
Vorname,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Sportartenzugehörigkeit.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
Gewichtsklasse
Sportliche Bestleistungen
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (z.B. Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
- Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
- Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.
§ 18
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde am 10.11.2022 beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht – Registergericht Memmingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.1976, geändert mit Satzung vom 15.04.1988, geändert mit der Satzung vom 09.12.1991, geändert mit Satzung vom 24.11.2016 außer Kraft.
